Die Vergütung für Wertgutachten

Art des Gutachtens Preisgrundlage
Verkehrswertguachten Honorierung nach HOAI (siehe unten)
Beleihungswertgutachten
Taxkostentabelle der jeweiligen Bank oder nach HOAI
Gerichtsgutachten und
Zwangsversteigerungsgutachten
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Prognosegutachten und
Gutachterliche Stellungnahmen
i.d.R. freie Vereinbarung oder nach HOAI
Das obige Honorar ist der Nettopreis und erhöht sich um die Umsatzsteuer (derzeitig 16 % des Nettobetrages).
Weiterhin werden Nebenkosten (z.B. Fotos, Farbkopien, Auskunftsgebühren, Fahrtkosten etc.) separat abgerechnet.
Wir empfehlen, zur Beauftragung eines Wertgutachtens einen Sachverständigenvertrag abzuschließen, der alle Konditionen und gegebenenfalls Honorarobergrenzen oder Pauschalierungsvereinbarungen festhält.
   
§ 34 der HOAI (ohne Gewähr)  

1. Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

2. Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

3. § 16 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. (§ 16 Abs. 2 regelt die Zulässigkeit von Pauschal- und Zeithonoraren. § 16 Abs. 3 regelt, dass das Honorar bei Kosten bzw. Werten über rd. 25,564 Millionen frei zu vereinbaren ist.)

4. Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 überschritten werden.

5. Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen:

1. bei Wertermittlungen
  • für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte
  • bei Umlegungen und Enteignungen
  • bei steuerlichen Bewertungen
  • für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück
  • bei Berücksichtigung von Schadensgraden
  • bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages
  • hoher Instandsetzungsbedarf
2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen
Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel
  • Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben
  • Feststellung der Roheinnahmen
  • Feststellung der Bewirtschaftungskosten
  • Örtliche Aufnahme der Gebäude und baulichen Anlagen
  • Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl
  • Ergänzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen
3. bei Wertermittlungen
  • für mehrere Stichtage
  • die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.

6. Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei

  • überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen um 30 v. H.,
  • Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts um 20 v. H.,
  • Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um 20 v. H.

7. Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.

 
Die Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI
Objektwert
Normal
Schwierig
von
bis
von
bis
25.565 EUR
225 EUR
291 EUR
281 EUR
435 EUR
50.000 EUR
323 EUR
394 EUR
384 EUR
537 EUR
75.000 EUR
437 EUR
537 EUR
517 EUR
733 EUR
100.000 EUR
543 EUR
664 EUR
643 EUR
910 EUR
125.000 EUR
639 EUR
780 EUR
755 EUR
1.062 EUR
150.000 EUR
725 EUR
881 EUR
856 EUR
1.203 EUR
175.000 EUR
767 EUR
938 EUR
912 EUR
1.278 EUR
200.000 EUR
860 EUR
1.051 EUR
1.017 EUR
1.432 EUR
225.000 EUR
929 EUR
1.131 EUR
1.095 EUR
1.544 EUR
250.000 EUR
977 EUR
1.193 EUR
1.157 EUR
1.628 EUR
300.000 EUR
1.071 EUR
1.304 EUR
1.264 EUR
1.779 EUR
350.000 EUR
1.149 EUR
1.397 EUR
1.356 EUR
1.908 EUR
400.000 EUR
1.207 EUR
1.479 EUR
1.425 EUR
2.012 EUR
450.000 EUR
1.266 EUR
1.546 EUR
1.490 EUR
2.104 EUR
500.000 EUR
1.318 EUR
1.611 EUR
1.559 EUR
2.198 EUR
750.000 EUR
1.563 EUR
1.912 EUR
1.847 EUR
2.610 EUR
1.000.000 EUR
1.776 EUR
2.180 EUR
2.104 EUR
2.965 EUR
1.250.000 EUR
1.981 EUR
2.417 EUR
2.336 EUR
3.292 EUR
1.500.000 EUR
2.164 EUR
2.644 EUR
2.548 EUR
3.599 EUR
1.750.000 EUR
2.537 EUR
2.877 EUR
2.780 EUR
3.917 EUR
2.000.000 EUR
2.510 EUR
3.062 EUR
2.956 EUR
4.165 EUR
2.250.000 EUR
2.671 EUR
3.249 EUR
3.150 EUR
4.437 EUR
2.500.000 EUR
2.856 EUR
3.487 EUR
3.382 EUR
4.757 EUR
3.000.000 EUR
3.152 EUR
3.849 EUR
3.724 EUR
5.253 EUR
3.500.000 EUR
3.450 EUR
4.194 EUR
4.079 EUR
5.771 EUR
4.000.000 EUR
3.729 EUR
4.569 EUR
4.410 EUR
6.250 EUR
4.500.000 EUR
4.082 EUR
5.027 EUR
4.837 EUR
6.851 EUR
5.000.000 EUR
4.348 EUR
5.314 EUR
5.148 EUR
7.274 EUR
7.500.000 EUR
5.706 EUR
6.973 EUR
6.762 EUR
9.511 EUR
10.000.000 EUR
7.071 EUR
8.555 EUR
8.242 EUR
11.719 EUR
12.500.000 EUR
8.340 EUR
10.180 EUR
9.903 EUR
13.974 EUR
15.000.000 EUR
9.369 EUR
11.433 EUR
10.980 EUR
15.440 EUR
17.500.000 EUR
10.547 EUR
12.776 EUR
12.386 EUR
17.350 EUR
20.000.000 EUR
11.268 EUR
13.788 EUR
13.368 EUR
18.856 EUR
22.500.000 EUR
12.328 EUR
15.163 EUR
14.692 EUR
20.661 EUR
25.000.000 EUR
13.443 EUR
16.593 EUR
16.068 EUR
22.634 EUR