Das Sachverständigenwesen in Deutschland

Einführung

(Quelle : IfS- Institut für Sachverständigenwesen)

"...In unserem hochtechnisierten und arbeitsteiligen Alltag kommt der beruflich eng spezialisierte Bürger kaum mehr ohne die Inanspruchnahme von Sachverständigen aus. Regierungen und Parlamente des Bundes und der Länder lassen sich von Sachverständigen-Kommissionen beraten. Gerichte benötigen Sachverständige zur Aufklärung der tatsächlichen Sachverhalte, um diese anschließend juristisch richtig einordnen zu können. Versicherungen setzen sie zur Schadensermittlung und -bewertung ein. Unternehmer brauchen sie, um berechtigte Ansprüche zu begründen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Der Verbraucher ist auf sie angewiesen, wenn er einen Bauschaden beweisen will, sein Hausgrundstück zu Beleihungszwecken bewerten lassen muss, seinen Kraftfahrzeugschaden beziffern soll oder irgendeine andere Schadensursache untersuchen oder Vermögensbewertung vornehmen lassen möchte. Darüber hinaus werden Sachverständige gebraucht, wenn gefährliche und überwachungsbedürftige Anlagen, sicherheitsrelevante Einrichtungen oder gesundheitsgefährdende Produkte in periodischen Zeitabständen zu überprüfen sind oder wenn in Schiedsgerichts- oder Schiedsgutachtenverfahren abschließend und verbindlich Tatsachenentscheidungen getroffen werden müssen.

Sachverständige nehmen aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrung zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung und erteilen fachlichen Rat, beantworten aber keine Rechtsfragen ... . Mithin haben Sachverständige die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und objektiv den vom jeweiligen Auftraggeber vorgegebenen Sachverhalt fachlich zu beurteilen oder zu bewerten, so dass das Gutachtenergebnis von jedermann, dem das Gutachten vorgelegt wird, akzeptiert werden kann. Der Sachverständige muss also glaubhaft und vertrauenswürdig sein, so dass seine gutachtliche Aussage verkehrsfähig wie eine Urkunde ist. Mit Hilfe seiner Gutachten können gerichtliche Streitigkeiten vermieden oder, falls es dazu kommen sollte, richtige und gerechte Entscheidungen getroffen werden. ..."

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Was ist ein Sachverständiger ?
Die Bezeichnung »Sachverständiger« ist grundsätzlich leider nicht gesetzlich geschützt, so dass sich jeder auf Sachgebieten, in denen es keiner gesetzlich geregelten Zulassung oder Anerkennung bedarf, am Gutachtenmarkt betätigen kann und diesen "Titel" selbst verleihen darf.

Der Gesetzgeber und private Organisationen haben Verfahren und Formen für Sachverständige entwickelt, die die notwendige Kompetenz für verschiedene Bereiche definieren.

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Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige:

Öffentlich bestellte Sachverständige (vgl. § 36 GewO, § 91 HwO) sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Bezirksregierungen, u.a.). Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Bestellungskörperschaft.

Sie sind darauf vereidigt, Gutachten und sonstige Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich zu erstatten und werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen.

Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger genießen eine hohe Glaubwürdigkeit und stellen oft die Basis einer gütlichen Einigung dar.

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Sachverständige amtlich anerkannter Prüforganisationen bzw. amtlich anerkannte Sachverständige :

Diese werden aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig, indem sie Sicherheitsprüfungen durchführen. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich überwiegend im technischen Bereich (Beispiele: Überprüfung von Kraftfahrzeugen, Aufzügen, Druckbehältern, medizinisch-technischen Geräten).
Meist sind es Angestellte oder Vertragspartner von staatlich beliehenen Organisationen. Sie verlieren ihre amtliche Anerkennung durch Widerruf, wenn sie gegen vorliegende Pflichtenkataloge verstoßen

Die Organisationen sowie deren Sachverständige werden von den zuständigen Landesbehörden entsprechend eines gesetzlich festgelegten Pflichtenkataloges bei ihrer Tätigkeit überwacht.


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Die staatlich anerkannten Sachverständigen:

In einigen Bundesländern wurde zur Prüfung von Schall- und Wärmeschutz, baulichem Brandschutz und Standsicherheit der staatlich anerkannte oder auch in Bayern der "verantwortliche Sachverständige" eingeführt.

Staatlich anerkannte Sachverständige werden von den zuständigen Landesbaubehörden oder von den beauftragten Architekten- und Ingenieurkammern anerkannt und werden nur dann staatlich anerkannt, wenn sie die notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind. Sie verlieren ihre staatliche Anerkennung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen

Die Sachverständigen werden von den zuständigen Anerkennungsstellen der Bundesländer entsprechend eines festgelegten Pflichtenkataloges bei ihrer Tätigkeit überwacht.


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Die zertifizierten Sachverständigen:

Die Europäischen Normeninstitutionen haben einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten die Normenreihe 45000 beschlossen, die in Deutschland als DIN-Norm übernommen wurde. Diese Normenreihen werden auch zunehmend für den internationalen Bereich und dort auch für Dienstleister relevant. Auch bereits öffentlich bestellte Sachverständige können sich zertifizieren lassen.

In der EU-Norm 45013 wird festgelegt, welche Anforderungen eine Zertifizierungsstelle für Personen - also Überprüfung deren persönlicher Kompetenz - erfüllen muss, um akkreditiert zu werden. Im regulierten Bereich sind für die Akkreditierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen in Deutschland in der Regel staatliche Stellen zuständig. Im nicht regulierten Bereich sind privatrechtlich organisierte Akkreditierungsstellen zuständig.

Die Überprüfung der persönlichen Sachkunde gehört seit jeher zum deutschen Sachverständigenwesen; so definiert z.B. das Institut für Sachverständigenwesen (IfS) den Sachverständigen als eine Person, die auf einem oder mehreren Sachgebieten über überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese besondere Sachkunde persönlich, unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft zur Verfügung stellt. Um auch in Zukunft bekannte Systeme mit neuen Systemen kompatibilisierbar zu gestalten, haben sich die Mitglieder des Institut für Sachverständigenwesen frühzeitig auf diesem Gebiet engagiert.

Bedingungen für eine Zertifizierung:

  • Sachverständige werden zertifiziert, wenn sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Eignung bestehen.
  • Sachverständige unterliegen während der Zeit ihrer Zertifizierung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Überwachung durch die Zertifizierungsstelle.
  • sachverständige verlieren ihre Zertifizierung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen oder die erforderlichen aktuellen Kenntnisse nicht kontinuierlich nachweisen.

Die Zertifizierung ist auf einen bestimmten Zeitraum befristet. Verlängerungen sind möglich, wenn die erforderlichen Kenntnisse kontinuierlich nachgewiesen werden.

Durch eine Akkreditierung der Zertifizierungsstellen (derzeitig IfS, WfZert und HypZert) sowie eine ständige Überwachung durch den Deutschen Akkreditierungsrat wird durch eine unabhängige Drittstelle auch die Arbeit der Zertifizierungsstelle kontinuierlich überwacht. Damit ist sichergestellt, dass auch die Zertifizierung den vorgegebenen Standards entspricht.

Insbesondere im Kreditwesen genießt die Zertifizierung eine sehr hohe Anerkennung, weil erstmals die Kreditwirtschaft als größte Auftraggebergruppe für Sachverständigengutachten im Immobilienbereich bei der Normierung der fachlichen Voraussetzungen sowie des Prüfstoffverzeichnisses mitwirken konnten.


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Verbandssachverständige:

Ein Teil der Sachverständigen hat sich in privatrechtlichen Verbänden organisiert. Deren Mitglieder werden als Verbandssachverständige anerkannt, wenn sie die jeweiligen Anforderungen an die Qualifikation und Sachkunde erfüllen.

Die Voraussetzungen für eine Verbandsanerkennung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.05.1984 (NIW 84, 2365) festgelegt.

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